Firmenname:
Sommer & Partner mbB - Steuerberater
Straße
Nummer:
Volmerswerther Str. 424
PLZ
Ort:
40221 Düsseldorf
Telefon:
0211/154838
Telefax:
0211/155805
E-Mail:
info@steuerberater-sommer.de
Partner (Einzelvertretungsberechtigt): Theo
Sommer Sascha Sommer
Steuerberater Steuerberater
(Die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland
(Nordrhein-Westfalen) verliehen)
Partnerschftsregister:
Amtsgericht Essen
Registerblatt PR 2220
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE268532456
Zuständige
Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Düsseldorf
Grafenberger Allee 98
40237 Düsseldorf
Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen:
Berufshaftpflichtversicherung:
ERGO Versicherung AG
Bezirksdirektion Düsseldorf
Immermannstr. 23
40210 Düsseldorf
Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt so mindestens den Anforderungen des § 67 StBerG und der §§ 51 ff DVStB.
Stand: April 2012
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern,
Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt)
und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder
gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag
maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung
unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten
(StBerG, BOStB) ausgeführt.
(2) Dem Steuerberater sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu
geben. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört
nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom
Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde
legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf
hinzuweisen.
(3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und
sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des
Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder
Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden
Handlungen berechtigt und verpflichtet.
(4) Eine insolvenzrechtliche Beratung ist nicht Teil des Auftrags, und wird auch nicht durchgeführt.
2. Verschwiegenheitspflicht
(1)Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm
im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen,
Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser
Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch
für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(2)Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung
berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch
insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den
Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und
Mitwirkung verpflichtet ist.
(3)Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, §
383 ZPO bleiben unberührt.
(4)Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen
Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer
automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur
weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(5)Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die
Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung
eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die
insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden
sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den
Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte –
Handakte genommen wird.
(6)Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten,
Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die
Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher,
dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm
zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt
insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen
Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende
Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche
Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu
treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden
muss.
3. Mitwirkung Dritter
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige
Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von
fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür
zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie
Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die
Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem
Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern
der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der
Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der
Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das
Datengeheimnis verpflichtet.
4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist
Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und
soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB
handelt – die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch
den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats
durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer
angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf
Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen
lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater
jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der
Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die
Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den
Interessen des Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1
fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00 € )(in Worten: eine Millionen €)
begrenzt.
(3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren
als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen
Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen
Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren
Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
a)
in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der
Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
b)
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von
seiner Entstehung an und
c)
ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder
dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende
Frist.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen
Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder
außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen
begründet worden sind.
(6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des
Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen
Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater
unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig
und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene
Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle
Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein
können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des
Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters
oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen
schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt
die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen
Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen
des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des
Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom
Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die
Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der
Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den
Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende
Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen
Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der
Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist
ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos
kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz
der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann,
wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
7. Bemessung der Vergütung, Vorschuss
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine
Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, es sei denn, eine höhereoder niedrigere als die gesetzliche Vergütung ist in Textform vereinbart
worden (vergl. § 4 Abs. 4 StBVV)
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs.
3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese
Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§ 612
Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(4) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen
kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht
gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für
den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet,
seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben,
wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
8. Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der
vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod,
durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer
Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§611, 675
BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des §627 BGB
gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall
hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert
zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von
Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen
vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B.
Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet
der Steuerberater nach Nr. 5.
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des
Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die
erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit
Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5)Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur
Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich
angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben
bzw. von der Festplatte zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater
abzuholen.
9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der
Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon
abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu
erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
10.Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und
Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des
Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung
dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat,
die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen
sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der
Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn
erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und
seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder
Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der
Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist
herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber
zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten
verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht,
soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis
zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der
Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
11.Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur
deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des
HGB ist, ansonsten der Sitz des Steuerberaters.
12.Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden
sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel
möglichst nahe kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Auf Antrag vermittelt die Steuerberaterkammer Düsseldorf bei Streitigkeiten zwischen
Steuerberater und Auftraggeber.
Nähere Informationen zur Berechnung der Steuerberatergebühren finden Sie auf der Homepage der Bundessteuerberaterkammer (www.bstbk.de).
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Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. ist in 77694 Kehl, Straßburger Str. 8. Jedoch erklären wir zur Teilnahme an einem Streitbeteiligungsverfahren weder bereit noch verpflichtet zu sein.
Nach ODR-Verordnung sind wir verpflichtet, Sie über Folgendes zu informieren:
EU-Verbraucherschlichtung:
Wir sind verpflichtet, Sie über die Möglichkeit der Online-Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten nach EU-Verordnung Nr. 524/2013 zu informieren und verweisen entsprechend mit der Bitte um Kenntnisnahme wie folgt:
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