Impressum

Firmenname:                                                   Sommer & Partner mbB - Steuerberater
Straße Nummer:                                              Volmerswerther Str. 424
PLZ Ort:                                                             40221 Düsseldorf


Telefon:                                                            0211/154838
Telefax:                                                            0211/155805

E-Mail:                                                              info@steuerberater-sommer.de

Partner (Einzelvertretungsberechtigt):          Theo Sommer                 Sascha Sommer
                                                                          Steuerberater                  Steuerberater
(Die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik                    Deutschland (Nordrhein-Westfalen) verliehen)

Partnerschftsregister:                                           Amtsgericht Essen
                                                                               Registerblatt PR 2220

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:               DE268532456

Zuständige Aufsichtsbehörde:                            Steuerberaterkammer Düsseldorf
                                                                               Grafenberger Allee 98
                                                                               40237 Düsseldorf

Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen:

  • Steuerberatungsgesetz (StBerG),
  • Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
  • Berufsordnung (BOStB),
  • Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Berufshaftpflichtversicherung:                            ERGO Versicherung AG
                                                                               Bezirksdirektion Düsseldorf
                                                                               Immermannstr. 23
                                                                               40210 Düsseldorf  

Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt so mindestens den Anforderungen des § 67 StBerG und der §§ 51 ff DVStB.

 

Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

 


Stand: April 2012

Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern,
Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt)
und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder
gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag
      maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung
      unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten
      (StBerG, BOStB) ausgeführt.

(2) Dem Steuerberater sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu
      geben. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
      übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört
      nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom
      Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde
      legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf
      hinzuweisen.

(3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und
      sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des
      Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder
      Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden
      Handlungen berechtigt und verpflichtet.

 

(4) Eine insolvenzrechtliche Beratung ist nicht Teil des Auftrags, und wird auch nicht durchgeführt.

 

2. Verschwiegenheitspflicht

(1)Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm
      im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen,
      Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser
      Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des
      Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch
      für die Mitarbeiter des Steuerberaters.

(2)Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung
      berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch
      insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den
      Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und
      Mitwirkung verpflichtet ist.

(3)Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, §
      383 ZPO bleiben unberührt.

(4)Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen
      Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer
      automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur
      weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

(5)Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die
      Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
      Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung
      eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die
      insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden
      sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den
      Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte –
      Handakte genommen wird.

 

(6)Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten,
      Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die
      Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher,
      dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm
      zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt
      insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen
      Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen
      Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende
      Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche
      Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu
      treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden
      muss.

3. Mitwirkung Dritter

(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige
      Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von
      fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür
      zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.

(2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie
      Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die
      Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.

(3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem
      Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern
      der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der
      Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der
      Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das
      Datengeheimnis verpflichtet.

4. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist
      Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und
      soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB
      handelt – die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch
      den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats
      durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.

(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer
      angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf
      Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen
      lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
      Vertrags verlangen.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater
      jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der
      Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die
      Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den
      Interessen des Auftraggebers vorgehen.

5. Haftung

(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1
      fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00 € )(in Worten: eine Millionen €)
      begrenzt.

(3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren
      als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen
      Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen
      Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

(4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren
      Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
      a)
          in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der
          Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
          Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
      b)
          ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von
          seiner Entstehung an und
      c)
          ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige
          Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder
          dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende
          Frist.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen
      Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder
      außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen
      begründet worden sind.

(6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus
      der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des
    Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen
      Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater
      unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig
      und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene
      Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle
      Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein
      können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des
      Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters
      oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen
      schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt
      die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen
      Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen
      des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des
      Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom
      Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die
      Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der
      Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den
      Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.

(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende
      Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen
      Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der
      Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist
      ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos
      kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz
      der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
      entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann,
      wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

7. Bemessung der Vergütung, Vorschuss

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine
      Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für
      Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, es sei denn, eine höhereoder niedrigere als die gesetzliche Vergütung ist in Textform vereinbart worden (vergl. § 4 Abs. 4 StBVV)
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs.
      3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese
      Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§ 612
      Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit
      unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(4) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen
      kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht
      gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für
      den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet,
      seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben,
      wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

8. Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der
      vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod,
      durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer
      Gesellschaft durch deren Auflösung.

(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§611, 675
      BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des §627 BGB
      gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall
      hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert
      zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von
      Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen
      vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B.
      Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet
      der Steuerberater nach Nr. 5.

(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des
      Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
      herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die
      erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit
      Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

(5)Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur
      Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich
      angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben
      bzw. von der Festplatte zu löschen.

(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater
      abzuholen.

9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

    Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der
    Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon
    abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu
    erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

10.Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und
Unterlagen

(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des
      Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung
      dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat,
      die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen
      sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der
      Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn
      erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und
      seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder
      Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der
      Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist
      herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber
      zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten
      verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht,
      soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger
      Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis
      zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der
      Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

11.Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur
      deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des
      HGB ist, ansonsten der Sitz des Steuerberaters.

12.Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden
      sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die
      unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel
      möglichst nahe kommt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Auf Antrag vermittelt die Steuerberaterkammer Düsseldorf bei Streitigkeiten zwischen Steuerberater und Auftraggeber.

Nähere Informationen zur Berechnung der Steuerberatergebühren finden Sie auf der Homepage der Bundessteuerberaterkammer (www.bstbk.de).

 

Haftungsausschluss:


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Gemäß § 36 und 37 VSBG sind wir verpflichtet, Sie über Folgendes zu informieren:

 

Wir sind grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. ist in 77694 Kehl, Straßburger Str. 8. Jedoch erklären wir zur Teilnahme an einem Streitbeteiligungsverfahren weder bereit noch verpflichtet zu sein.

 

Nach ODR-Verordnung sind wir verpflichtet, Sie über Folgendes zu informieren:

 

EU-Verbraucherschlichtung:

 

Wir sind verpflichtet, Sie über die Möglichkeit der Online-Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten nach EU-Verordnung Nr. 524/2013 zu informieren und verweisen entsprechend mit der Bitte um Kenntnisnahme wie folgt:

ec.europa.eu/consumers/odr/

Für den Inhalt dieses Links oder sonstiger Veröffentlichungen unter der benannten Homepage zeichnen wir keinerlei Verantwortung.
 

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